Alle Rentenversicherungsträger - die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die 22 Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse - wurden unter einem Dach zusammengefasst. Sie treten seit dem 1. Oktober 2005 gemeinsam unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf.
Auf Bundesebene gab es zwei Zusammenschlüsse: zum einen zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), zum anderen zwischen Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse. Gleichzeitig sind einige Landesversicherungsanstalten (LVA) zu größeren Regionalträgern verschmolzen. Bis zum Anfang des nächsten Jahres gibt es statt heute 26 Rentenversicherungsträgern nur noch 19. Weitere Zusammenschlüsse auf regionaler Ebene sind angedacht.
Mit einem neuen, einheitlichen Erscheinungsbild der "Deutschen Rentenversicherung" wird die Kundennähe der Deutschen Rentenversicherung gestärkt. Es schafft eine bessere Orientierung für Versicherte, Rentner und Arbeitgeber und unterstreicht die herausragende Position, die die Rentenversicherung im Gesamtsystem der sozialen Sicherung einnimmt.
Kosten einsparen, effizienter arbeiten, Service stärken: Das sind die wichtigsten Ziele der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket stellt die Rentenversicherung jetzt die Weichen für die Zukunft.
Alle Rentenversicherungsträger treten seit dem 1. Oktober 2005 gemeinsam unter dem Dach "Deutsche Rentenversicherung" auf, bleiben aber als eigenständige Träger weiterhin erkennbar.
Ein neues, einheitliches Erscheinungsbild ermöglicht den Kunden eine bessere Orientierung und verstärkt damit die Kundennähe der Deutschen Rentenversicherung.
Die Renten werden weiterhin pünktlich ausbezahlt, die
Anwartschaften der Versicherten bleiben bestehen. Hieran ändert sich durch die
Organisationsreform nichts. Nur ein sehr kleiner Teil der Versicherten wird
einem anderen Versicherungsträger zugeordnet.
Mehr zur Zuordnung finden Sie hier...
Nicht mehr zeitgemäße Regelungen werden abgeschafft, Doppelstrukturen werden abgebaut und Verwaltungsverfahren verbessert.
Das Beratungsnetz und der Service - insbesondere im Internet - werden ausgebaut. Dabei wird vor allem dem wachsenden Bedürfnis nach schnelleren und bequemer zugänglichen Kommunikationsangeboten Rechnung getragen.
· Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2005 in Kraft.
· Aufhebung der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der gesetzlichen Rentenversicherung
· Zuordnung der Neuversicherten anhand der Versicherungsnummer
· Alle 26 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger schließen sich unter einem Dach zusammen. Einheitlicher Auftritt aller Versicherungsträger als "Deutsche Rentenversicherung".
· Stärkung der Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung: Einsparungen von 350 Millionen Euro innerhalb von fünf Jahren
· Ausbau des Service- und Beratungsangebotes für Versicherte und Rentner
Für einen Anspruch auf deutsche Rente (Information zu den
einzelnen Rentenansprüchen in den Bereichen "Rente
wegen Erwerbsminderung", "Rente
wegen Alters" und "Rente wegen
Todes") muss neben anderen Voraussetzungen, beispielsweise der
Erfüllung eines bestimmten Lebensalters, auch eine Mindestversicherungszeit (so
genannte Wartezeit) erfüllt sein.
Diese ist bei den verschiedenen Rentenansprüchen unterschiedlich. So beträgt
sie bei der deutschen Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres 35
Jahre, während sie bei der Regelaltersrente nach
Vollendung des 65. Lebensjahres nur 5 Jahre beträgt. Zur Erfüllung dieser
Wartezeiten werden nach dem Gemeinschaftsrecht deutsche
Zeiten und Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten
zusammengerechnet. Das Abkommensrecht enthält
ähnliche Regelungen.
Für den Anspruch müssen neben der Wartezeit bei verschiedenen deutschen Renten
besondere Voraussetzungen erfüllt werden, bei denen in bestimmten Zeiträumen
vor dem Rentenbeginn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden. Hier
können entsprechende Zeiten in einem Mitgliedstaat oder in einem Abkommensstaat
mit berücksichtigt werden.
Auch ausländische Mitgliedstaaten oder Abkommenspartner müssen bei der Prüfung
ihrer Anspruchsvoraussetzungen die deutschen Zeiten berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur
innerhalb der Mitgliedstaaten und getrennt zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und seinen Abkommensstaaten erfolgt, nicht aber auch untereinander.
Haben Sie zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und
Kanada gearbeitet, können deutsche Versicherungszeiten mit britischen nach dem
Gemeinschaftsrecht oder deutsche mit kanadischen Versicherungszeiten nach dem
deutsch-kanadischen Abkommen zusammengerechnet werden. Hingegen wäre die
gleichzeitige Berücksichtigung von deutschen, britischen und kanadischen
Versicherungszeiten, beispielsweise zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren,
nicht möglich.
Versicherungszeiten aus einem Staat mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen
Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
zusammengerechnet werden.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für eine Rente, wie zum Beispiel
Erreichen der Altersgrenze sowie Vorliegen von Invalidität allein nach dem
jeweiligen nationalen Recht. So kann es vorkommen, dass aus der
Rentenversicherung des einen Staates bereits ein Rentenanspruch besteht,
während die Voraussetzungen für eine Rente im anderen Staat, wie zum Beispiel
wegen der dort geltenden höheren Altersgrenzen, erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfüllt sind. Sie sollten sich daher rechtzeitig in dem jeweiligen
Staat erkundigen, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie
spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in
unseren Auskunfts- und Beratungsstellen beziehungsweise
beim ausländischen Versicherungsträger.
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Haben Sie Ihren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Abkommensstaat, können Sie Ihren Antrag auf eine
deutsche Rente fristwahrend beim Versicherungsträger des anderen Staates
stellen. Umgekehrt können Sie bei Aufenthalt in Deutschland Ihren Antrag auf
die Rente eines anderen Mitgliedstaates oder Abkommensstaates fristwahrend bei
der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das gilt auch für Rechtsbehelfe gegen
Entscheidungen ausländischer Versicherungsträger.
Wenn Sie Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten
zurückgelegt haben, gilt der in einem Staat gestellte Rentenantrag gleichzeitig
als Antrag auf eine entsprechende Rente im anderen Staat. Sie müssen also nur
einen Antrag stellen; der Versicherungsträger, bei dem Sie den Antrag gestellt
haben, informiert den oder die anderen ausländischen Träger und leitet das
Rentenverfahren für Sie ein.
Wohnen Sie in Deutschland, erhalten Sie unter dem Bereich Rente bei Antragstellung weitere Informationen zum
Verfahren. Sie können sich die Antragsvordrucke auch herunterladen und
ausdrucken.
Wenn Sie in einem Mitgliedstaat beziehungsweise Abkommensstaat wohnen,
empfehlen wir Ihnen, den Rentenantrag auf landesübliche Art beim
Versicherungsträger Ihres Wohnstaates zu stellen.
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Für die Berechnung der Rente gilt der Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat oder Abkommensstaat
die Rente nur aus seinen eigenen Zeiten und nach seinen
Rechtsvorschriften zahlt.
Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erfolgt nur für die Erfüllung der
Mindestversicherungszeiten und der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen. Die Zahlung einer Gesamtrente durch einen Staat unter
Berücksichtigung der Versicherungszeiten in den anderen Staaten, erfolgt nicht.
Als Ausnahme von dieser Regel sehen zur Vermeidung von Kleinstrenten das
europäische Gemeinschaftsrecht und
einige Abkommen die Übernahme von Versicherungszeiten des anderen Staates vor,
wenn dort eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht erreicht
wird.
Waren Sie also in mehreren Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten beschäftigt,
erhalten Sie von der genannten Ausnahme abgesehen, aus den in jedem Staat zurückgelegten
Zeiten eine eigene Rente, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Weiterhin enthalten die europäischen Verordnungen im Bereich der Sozialen
Sicherheit besondere Regeln zur Rentenberechnung, nach denen
Versicherungszeiten der anderen Mitgliedstaaten auch Einfluss innerhalb der
deutschen Rentenberechnung haben können. Dies gilt grundsätzlich auch für die
Berechnung der Waisenrente, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmeregelungen.
Danach werden Waisenrenten nur von dem Mitgliedstaat erbracht, in dem die Waise
wohnt.
Häufige Fragen und Antworten rund um das Thema Ausland und
Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Folgende Bereiche stehen zur Auswahl:
Ein einheitliches Rentenalter gibt es nicht. Der Versicherungsträger jedes Staates gewährt Renten nach seinen nationalen Vorschriften. Es kann deshalb sein, dass Sie aus einem Staat schon eine Rente erhalten können, aus einem Anderen aber noch nicht. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich rechtzeitig beim Versicherungsträger jedes Staates nach Ihren Ansprüchen erkundigen. Dazu gehört auch, wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen.
Eine von einem Staat gezahlte Gesamtrente aus allen Versicherungszeiten ist nicht vorgesehen. Jeder Staat, also in Ihrem Fall Belgien und Deutschland, zahlt eine gesonderte Rente. Nach Erreichen des Rentenalters werden Sie demnach zwei verschiedene Altersrenten beziehen.
Eine Beitragserstattung ist in diesem Falle nicht möglich, da Sie bereits für mindestens fünf Jahre Beiträge in Deutschland entrichtet haben. Sie können nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine deutsche Rente beanspruchen. Ob bereits vorher ein Anspruch besteht, hängt vom Umfang Ihrer Beiträge zur amerikanischen Rentenversicherung ab.
Eine Waisenrente kann in der Regel auch bei einem Studium im Ausland gezahlt werden. Vorausgesetzt, das Studium nimmt die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch. Besonderheiten können sich ergeben, wenn der verstorbene Versicherte neben deutschen Zeiten Versicherungszeiten in einem weiteren Mitgliedstaat zurückgelegt hat.
Eine Rentenzahlung ins Ausland ist grundsätzlich möglich. Die Zahlweise richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstaat. So ist es zum Beispiel möglich, die Rente auf ein ausländisches Konto oder per US-$-Scheck zu zahlen. Kosten, die Ihnen für Ihr ausländisches Konto oder bei der Einlösung des Schecks entstehen, können von uns nicht übernommen werden. Auch Kursschwankungen, die sich bei der Umrechnung in die Landeswährung ergeben, können nicht ausgeglichen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auslandsaufenthalt die Höhe Ihrer Rente beeinflussen kann. Dies lässt sich auch nicht verhindern, wenn Sie Ihr deutsches Konto beibehalten. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig über Ihre Ansprüche im Ausland erkundigen.
Als deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Vorausgesetzt, Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet und es besteht keine Versicherungspflicht in Deutschland.
Ja, Sie können auch als Amerikaner Ihre volle deutsche Altersrente erhalten. Ausländer erhalten die deutsche Rente im Ausland zwar gegebenenfalls nur aus Beitragszeiten und daraus auch nur zu 70%, das Sozialversicherungsabkommen mit den USA bestimmt aber, dass an Amerikaner die volle Altersrente wie an Deutsche zu zahlen ist. Auch mit verschiedenen anderen Staaten bestehen solche Regelungen.
Eine Übertragung von Versicherungszeiten eines anderen Staates nach Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Ob nach ausländischem Recht die Möglichkeit einer Beitragserstattung besteht, kann Ihnen nur der dortige Träger sagen. In Ihrem Fall könnten aber die amerikanischen Beiträge für die spätere Anspruchsprüfung in Deutschland mit berücksichtigt werden. Vorausgesetzt, Sie haben auch in Deutschland für mindestens 18 Monate Beiträge entrichtet. Die Höhe Ihrer deutschen Rente ergibt sich dann aber nur aus Ihren deutschen Versicherungszeiten. Ebenso könnte auch der amerikanische Träger Ihre deutschen Beiträge für die Anspruchsprüfung berücksichtigen. Dies wird durch das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten ermöglicht.
Im konkreten Fall nicht. Einschränkungen bestehen für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die außerhalb des heutigen Bundesgebiets zurückgelegt oder die nach dem Fremdrentenrecht anerkannt wurden. Also beispielsweise Zeiten im früheren Deutschen Reich oder in den Staaten des früheren Ostblocks. Bei einer Auswanderung zum jetzigen Zeitpunkt kann aus diesen Zeiten nicht mehr gezahlt werden. Dies gilt auch für Deutsche, selbst wenn sie sich in der Europäischen Union aufhalten.
Das Fremdrentengesetz (FRG) ermöglicht in bestimmten Fällen die Anrechnung ausländischer ("fremder") Zeiten in der deutschen Rentenversicherung. Es gilt aber nur für bestimmte Personen. Das sind in erster Linie die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler sowie einige (kleinere) Personengruppen, die im Gesetz genau beschrieben sind. Kontingentflüchtlinge gehören nicht dazu. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit berechtigt nicht zu Leistungen nach dem FRG. Die in Russland zurückgelegten Arbeits- und Kindererziehungszeiten können daher in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Anders sieht es bei den Studienzeiten aus. Sie werden auch berücksichtigt, wenn sie im Ausland zurückgelegt sind. Mit Studienzeiten allein können allerdings keine Rentenansprüche erworben werden. Sie wirken sich nur in Verbindung mit deutschen Beitragszeiten aus.
Die Deutsche Rentenversicherung wird den italienischen Versicherungsträger befragen, ob damals Beiträge zur italienischen Sozialversicherung gezahlt wurden. Werden italienische Versicherungszeiten bestätigt, werden diese Zeiten bei der deutschen Rentenberechnung wie deutsche Zeiten berücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Zeiten insgesamt weniger als 1 Jahr (12 Monate) betragen. Ausnahmsweise wird dann keine zweite Rente aus dem anderen Mitgliedstaat gezahlt.
Gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gehen bei einem Verzug in das Ausland nicht verloren. Sie bleiben so lange erhalten, bis das Rentenalter erreicht ist. Um zu prüfen, ob bereits alle Ihre Versicherungszeiten erfasst sind, können Sie eine Auskunft über Ihr Versicherungskonto beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Auskunft an die bekannte Adresse gesandt wird. Ist uns Ihre heutige ausländische Adresse nicht bekannt, empfehlen wir, die Auskunft schriftlich unter Angabe Ihrer Anschrift anzufordern.
Die Studienzeiten im Ausland können entsprechend den Ausbildungen in Deutschland als so genannte Anrechnungszeit angerechnet werden. Dabei besteht jedoch eine Höchstdauer. Wird das Studium als Teilzeitstudium absolviert, kann es nur berücksichtigt werden, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
Auf Antrag ist die Erstattung der von Ihnen getragenen Beiträge zur Rentenversicherung möglich, wenn keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht und seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind.
Da Ihre Übersiedlung in die ehemalige DDR vor dem 1.1.1991
erfolgt sein muss, gelten in Ihrem Fall nicht die allgemeinen Vorschriften des
europäischen Gemeinschaftsrechts.
Vielmehr gilt für Sie noch das deutsch-polnische Abkommen vom 9.10.1975. Danach
werden ihre polnischen Zeiten in der deutschen Rente angerechnet, und zwar
unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Allerdings gilt das nur, solange Sie
weiterhin in Deutschland wohnen. Sollten Sie ins Ausland verziehen, können Sie
keine Ansprüche nach diesem Abkommen mehr geltend machen.
Sie sollten sich Ihre polnischen Zeiten schon jetzt vormerken lassen. Dazu
benötigen wir den Fragebogen V720.
Außerdem sollten Sie alle in Ihrem Besitz befindlichen polnischen
Arbeitsnachweise beifügen. Sollten diese nicht vollständig sein, können
fehlende Unterlagen bei den Zweigstellen der polnischen
Sozialversicherungsanstalt beschafft werden.
Sie sollten sich vorab informieren, welche Folgen sich aus einem Verzug für Ihre Rente und die Krankenversicherung ergeben. Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, uns über Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf Ihre bezogene Rente haben können. Denn nicht immer kann die Rente in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben Sie bitte Ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen wir einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit Sie auch im anderen Land rechtzeitig über die Ihnen zustehenden Beträge verfügen können, sollten Sie uns schon drei Monate vorher Ihre neue Adresse und soweit möglich Ihre neue Bankverbindung mitteilen.
Die Mitteilung ist umgehend an die
Deutsche Post AG
Renten Service
Venloer Straße 151 - 153
50672 Köln
Tel.: (0221) 56 92-399
Fax: (0221) 56 92-237 oder -238
oder direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger
zu senden.
Bitte geben Sie dazu das Zahlungskennzeichen beziehungsweise die
Versicherungsnummer sowie das Bearbeitungskennzeichen an. Im Falle des Todes
sollte ein Nachweis über das Sterbedatum sowie die Adresse der Erben beigefügt
werden.
Weitere Informationen zum Renten Service erhalten Sie auf den Kontakseiten der Deutschen Post AG
Werden Sie vom Gemeinschaftsrecht erfasst und haben Sie die Voraussetzungen für den deutschen Rentenanspruch allein mit deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt, werden alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet. Vorausgesetzt, die Zeiten entfallen nicht auf die gleiche Zeit. Durch die Zusammenrechnung können erforderliche Wartezeiten oder Mindestbeitragszeiten (auch die französischen) erfüllt werden.
Renten stehen nur bis zum Ablauf des Todesmonats zu. Darüber hinaus gezahlte Renten müssen zurückgezahlt werden. In der Regel werden zuviel gezahlte Beträge automatisch zurückgebucht, es ist daher ratsam das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen. Bekam der Berechtigte die Rente im Ausland noch per Scheck, so sind diese an die Bank, die sie ausgestellt hat, zurückzusenden.
Bei Aufenthalt im Ausland nehmen die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland Anträge entgegen. Auch eine Antragstellung direkt bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland ist möglich. In Staaten, die mit Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen haben, sollte der Antrag beim ausländischen Versicherungsträger gestellt werden. Der Tag der Antragstellung im Wohnland gilt dann auch in Deutschland. Sie können Ihren Antrag auf deutsche Rente also am einfachsten bei einer Zweigstelle des kanadischen Rentenversicherungsträgers stellen. Dieser nimmt Ihren Antrag entgegen und leitet ihn zusammen mit Ihren Nachweisen nach Deutschland weiter.